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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten - 7.1.1 Steuerpflicht & Bemessungsgrundlage

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

7.1.1 Steuerpflicht & Bemessungsgrundlage Kraft Artikel 1 des Gesetzes 19/1991 wird die Vermögensteuer definiert als: „… eine Abgabe von direkter Art und persönlicher Natur, die auf das Nettovermögen der natürlichen Personen unter den in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen angewendet wird.“ Folglich sind alle natürlichen Person mit ihrem Nettovermögen steuerpflichtig. Wir müssen nunmehr zwischen beschränkter und unbeschränkter Vermögensteuerpficht unterscheiden. Eine beschränkte Steuerpflicht besteht für in Spanien belegenes Vermögen oder Rechte einer natür- lichen Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im spanischen Hoheitsgebiet hat (sog. „Nichtresidenten“). Die unbeschränkte Steuerpflicht mit ihrem gesamten Weltvermögen betrifft grundsätzlich diejenigen Personen, die ihren gewöhnlichen Auf- enthalt auf spanischem Hoheitsgebiet haben. Die Bemessungsgrundlage ist das Nettovermögen gem. Art. 9.I IP. Die Vermögensgegenstände und Rechte werden mit dem Verkehrswert bewertet. Diesbezügliche Aufwendungen und dingliche Belastungen werden abgezogen. Anschließend sind persönliche Schulden und Ver- pflichtungen des Steuerpflichtigen abziehbar. Bei beschränkt Steuerpflichtigen sind nur diejenigen Belastungen abzieh- bar, die in einem direkten Zusammenhang mit den in Spanien belegenen Vermögensgegenständen stehen. Uns wird häufig die Frage gestellt, ob ausländische Hypotheken oder Darlehen ebenfalls die Bemessungsgrundlage der spanischen Vermö- gensteuer reduzieren. Dazu bestehen verbindliche Rechtsauskünfte der Ministerialabteilung Steuern, z.B.die Auskunft V2480/2007, die festlegt, Seite 94 read different

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