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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

► ► Für die Zeit, in der eine Immobilie nicht zu Wohnzwecken vermietet ist oder vermietet werden kann, erfolgt die Besteuerung als „selbstgenutzte Immobilie“. D.h. konkret, dass für die Leerstandszeiten keine Kosten – auch keine AfA – abzugsfähig sind. ► ► Für jedes Quartal ist eine entsprechende Steuererklärung (Modelo 210) – wenn eine Steuerlast entsteht – beim Finanzamt einzureichen und die selbst errechnete Steuer abzuführen. Mit der Abgabe der Erklärung zum IV. Quartal sind die steuerlichen Pflichten erfüllt. Es ist keine separate Jahreserklärung zu erstellen. ► ► Bis 31.12. des Folgejahres ist eine weitere Jahressteuer- erklärungmitdemModelo210einzureichen.IndieserErklärung ist für die o.a. nicht vermietete Zeit die „Selbstnutzungssteuer“ zu errechnen, einzureichen und abzuführen. Auch wenn Sie z.B. zwanzig oder mehr Immobilien hätten, so sind bei allen Immobilien, für die nichtvermietete Zeit, die „Selbstnutzungsbesteuerung“ anzusetzen. ► ► Zu welchem Zeitpunkt die Immobilie erworben oder verkauft wurde, ist im Fall des Verkaufs nach derzeit geltendem Recht für spanische Steuerbelange insofern relevant, als der Anschaffungspreis je nach Haltedauer durch bestimmte Koeffizienten erhöht und somit der zu besteuernde Gewinn vermindert wird. Eine besondere Regelung besteht für Immobilien, die vor 1994 erworben wurden, denn bis zu diesem Zeitpunkt gab es auch in Spanien eine steuerfreie Veräußerungsmöglichkeit, die in Abhängigkeit zur Haltedauer stand. Seit der Steuerreform per 01.01.2015 ist dieser Koeffizient allerdings nur noch für die ersten 400.000 Euro ansetzbar. Seite 60 read different

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