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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten - 7.3.3 Immobilienbesitz über eine deutsche GmbH

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

7.3.3 Immobilienbesitz über eine deutsche GmbH Hier ist ebenfalls der „50-Prozent-Test“ durchzuführen. Falls mindestens 50 Prozent des Anlagevermögens – wie im vorherigen Abschnitt geschil- dert – aus spanischen Immobilien besteht, fällt die Vermögensteuer an. 7.3.4 Buchwert oder Marktwert? Sowohl für den geschilderten „50-Prozent-Test“, wie auch für die Ermitt- lung der Bemessungsgrundlage stellt sich die Frage, ob jeweils der Buch- oder der Marktwert zum 31.12. (das ist der Vermögensteuerstichtag) des Erklärungsjahres anzusetzen ist. Nachdem die Bewertungsrichtlinien der Vermögensteuer bezüglich Gesellschaftsanteilen prinzipiell auf den Buchwert abstellen, darf diese Vorgangsweise als logische Auslegung der Vorschriften angesehen werden. Dies wird von Auskunft V1142-11 vom 24. April 2014 prinzipiell bestätigt, allerdings nur für den direkten Besitz von SL-Anteilen durch einen deutschen Steuerbürger. Damit wird die Anwendung dieser Bewertungsmethode auf GmbH-Anteile nicht ausgeschlossen, jedoch wird die GmbH-Frage nicht behandelt, da sich die „Consultas Vinculantes“ stets ausschließlich auf den vorgelegten spezifischen Fall beschränken. Für die Feststellung, ob eine Gesellschaft hauptsächlich der Verwaltung von Immobilien- oder sonstigem Besitz dient, was nur einen von mehre- ren Aspekten für die Ermittlung der Steuerpflicht darstellt, verweist die Auskunft V0158-14, die eine sogenannte doppelstöckige Struktur betrifft (Immobilie in einer spanischen SL, deren Anteile von einer deutschen GmbH gehalten werden), mit einer Bedingung auf die in der Buchhaltung verzeichneten Werte: „... sofern die (Buchhaltung) treulich die wahre Vermögenssituation der Gesellschaft wiedergibt“. Damit hält sich die Behörde die Hintertür offen, bei Diskrepanzen zwischen Buch- und aktu- ellem Marktwert auf den Zweitgenannten zurückgreifen zu können. Dies sollten Betroffene bei der Ermittlung der Frage beachten, ob es sich bei einer Gesellschaft im steuerlichen Sinn um eine vermögensverwaltende Gesellschaft handelt oder nicht. Seite 104 read different

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