Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten - 6.7.3 Touristische Vermietung – Steuersätze

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

unerheblich ist, ob es sich beim Ausübenden um eine natürliche oder juristische Person handelt. In unserem Fall haben wir es mit einer festen Geschäftseinrichtung zu tun, nämlich der Immobilie, die der Unterbringung mit der erwähnten Erbringung von gastgewerblichen Dienstleistungen gewidmet ist. Daher kann a priori die Tätigkeit der Ferienvermietung des Wohnobjekts mit gastgewerblichen Dienstleistungen als EP gelten. „A priori“ sagen wir deshalb, weil das DBA davon spricht, dass „ein Unter- nehmen“ die Tätigkeit ganz oder teilweise ausübt. In Spanien wird die- ser Fall als EP behandelt. Ob das auch für Deutschland gilt, ist fraglich. Nach unserer Erfahrung behandelt der deutsche Fiskus solche Fälle auch weiterhin als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Wenn es auch aus deutscher Sicht als Betriebsstätte behandelt würde, wäre die Freistellung dieser Einkünfte gem. Artikel 5 des geltenden DBAs zwischen den beiden Ländern anwendbar. 6.7.3 Touristische Vermietung – Steuersätze Das erzielte Einkommen wird über die Einkommensteuer für Nichtresi- denten (IRNR) als über eine Betriebsstätte erzieltes Einkommen versteu- ert. Das Einkommensteuergestz für Nichtresidenten verweist darauf, dass bei gewerblichen Einkünftern – die hier vorliegen – die Steuersätze der Körperschaftsteuer zur Anwendung kommen. Die notwendige Steuererklärung muss mit dem Modelo 200 bis zum 25. Juli des Jahre nach Ende des Geschäftsjahres (ausgehend von einem Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht) ausgefüllt und einge- reicht werden. Die Besteuerung des Einkommens, das von Nichtresi- denten über eine EP erzielt wird, erfolgt mit demselben Formular wie die Körperschaftsteuer. Seite 78 read different

Seitenübersicht