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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten - 6.2 Die selbstgenutzte Immobilie

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

6.2 Die selbstgenutzte Immobilie Jeweils am 31. Dezember des Folgejahres läuft die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für Nichtresidenten ab. Nichtresidenten, die ausschließlich selbstgenutztes Immobilieneigentum in Spanien haben, müssen zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Steuererklärung beim spanischen Finanzamt einreichen. Die wesentlichen Besteuerungskriterien: ► ► Das spanische Finanzamt betrachtet den fiktiven Nutzungswert eines selbstgenutzten (Zweit-)Hauses durch eine natürliche Person als „Einkommen“ und erhebt dafür Steuern. ► ► Die Besteuerung des fiktiven Nutzungswerts wird durch Artikel 24.5 des Einkommensteuergesetzes für Nichtresidenten und durch Artikel 87 des Einkommensteuergesetzes für natürliche Personen (Residenten) geregelt. Seite 57 Nutzungsphase – Besteuerung in Spanien

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