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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten - 5.3.1 Anteilig pro Vermietungstag (UAT)

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

der Saldo einer nicht eintreibbaren Forderung. Darüber hinaus wird die Abschreibung (AfA) dieser Kostenart zugewiesen. Die unbeschränkt abzugsfähigen Kosten werden bei Nichtresidenten je Quartal gegen die Einnahmen aufgerechnet. All jene unbeschränkt abzugsfähigen Kosten, die nicht aufgerechnet werden können, gehen verloren. Der spanische Gesetzgeber unterscheidet auch die unbeschränkt abzugs- fähigen Kosten nochmals in solche, die nur anteilig nach Maßgabe der wirklich durchgeführten Vermietungstage abzugsfähig sind, und solche, die komplett abzugsfähig sind. Diesen Unterschied beschreiben wir wie folgt: 5.3.1 Anteilig pro Vermietungstag (UAT) Der spanische Grundsatz für die Abzugsfähigkeit der Kosten lautet: Kos- ten (Werbungskosten) sind nur dann abzugsfähig, wenn entsprechende Einnahmen – und auch nur bis zu deren Höhe – vorliegen. Dieser Grund- satz wird so ausgelegt, dass für die Tage, an denen keine Einnahmen vorliegen, ebenfalls der Werbungskostenabzug versagt bleibt. Dies wird pro Quartal nach Maßgabe der genauen Zahl an Tagen berechnet. Für die Praxis bedeutet das, dass zuerst die gesamten Kosten ermittelt und dann ins Verhältnis zu den genutzten (Vermietungs-) Tagen gesetzt werden. Entstehende Überhänge gehen den Nichtresidenten bei unbeschränkt abzugsfähigen Kosten verloren. 5.3.2 Unabhängig von den Vermietungstagen (UAV) Solche Kosten die nur dadurch entstehen, dass man Einnahmen aus Vermietungen erzielt, sind vollständig – d.h. unabhängig von den effek- tiven Vermietungstagen – abzugsfähig. Das sind z. B. in dieser Kategorie die Kosten für den Steuerberater und der Erstellung des Modelo 210. Diese Steuererklärung muss man ja nur erstellen, weil man vermietet, Seite 49 Werbungskosten in Spanien

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