Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten
Für die Ermittlung des Prozentsatzes, der die Entlohnung für Leitungs- funktionen in jeder Körperschaft gegenüber der Gesamtheit der Ein- kommen aus Arbeit und wirtschaftliche Tätigkeiten darstellt, werden die Erträge aus den Leitungsfunktionen bei anderen Körperschaften nicht mit einbezogen. Als Leitungsfunktionen gelten die Ämter des Präsidenten, Generaldirek- tors, Managers, Geschäftsführers, Abteilungsleiter, Ratsmitglieder und Mitglieds des Verwaltungsrats oder eines äquivalenten Organs, wenn damit ein effektives Eingreifen in die Entscheidungen der Körperschaft einhergeht. Die Leitungsfunktionen können sowohl durch Mitglieder des Verwal- tungsorgans der Körperschaft als auch durch leitendes Personal der obersten Direktion ausgeübt werden. Im letztgenannten Fall versteht sich von selbst, dass für die Ausübung der Leitungsfunktionen ein Ver- tragsverhältnis notwendig ist. D.h. die Ausübung von Leitungsfunktio- nen, die ein effektives Mitwirken an Unternehmensentscheidungen mit sich bringen, muss mittels entsprechender Vertragswerke oder Satzun- gen nachgewiesen werden. Für die Berechnung der anzusetzenden Prozentsätze der Entlohnung, der Erträge aus wirtschaftlichen oder selbständigen Tätigkeiten oder persönlicher Arbeit werden nur die Nettoerträge herangezogen, ohne Belastungen mit Lohn- oder Einkommensteuer. 7.4.4 Bedingungen hinsichtlich der Körperschaft Die Körperschaft, an der die Beteiligung besteht – unabhängig davon, ob es sich um eine Gesellschaft handelt oder nicht –, darf als Haupt- aktivität nicht die Verwaltung von beweglichem oder Immobilienver- mögen betreiben. Dabei gilt, dass eine Körperschaft ein bewegliches oder Immobilienvermögen verwaltet und daher keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, wenn während mehr als 90 Tagen des Geschäftsjahres Seite 106 read different