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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten - 4.5 Gemeindliche Wertzuwachssteuer

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

4.5 Gemeindliche Wertzuwachssteuer Der Oberste Spanische Gerichtshof (Tribunal Supremo) hat im März 2012 die häufig angewendete Verlagerung der Bezahlung der gemeindlichen Wertzuwachssteuer hin zum Käufer für nichtig erklärt. Als Begründung wird insbesondere angeführt, dass es sich nicht um eine individuell vertraglich verhandelbare Vereinbarung handelt. Weiterhin – so lau- tet die Begründung – sehen auch die spanischen Verbraucherschutz- bestimmungen die Nichtigkeit solcher Klauseln vor. Achtung: Wenn hier von „Wertzuwachssteuer“ gesprochen wird, handelt es sich nicht um die zu zahlende Einkommensteuer auf den Gewinn, sondern um die „gemeindliche Werzuwachssteuer“. Im Kapitel „Häufig gestellte Fragen“ haben wir dieses Thema ausführlich erläutert. 4.6 Das Maklerhonorar In Spanien wird das Honorar für die Vermittlung der Immobilie i.d.R. vom Veräußerer gezahlt und führt damit für den Erwerber zu keinen zusätzlichen Erwerbsnebenkosten. Dass der Veräußerer diesen Betrag in seiner Kalkulation berücksichtigt und somit den Kaufpreis beeinflusst, bedarf keiner gesonderten Erläuterung. Üblicherweise bezahlt der Veräußerer an den Makler eine Vermittlungs- gebühr zwischen 5 % - 6 % zzgl. der gesetzlichen IVA (Mehrwertsteuer) von derzeit 21 %. Seite 41 Erwerbs- und Erwerbsnebenkosten

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