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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten - 5.2.1 Anteilig pro Vermietungstag (BAT)

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

Zusammenhang stehen. Dazu gehören u.a. auch Zinsen für ein Darlehen, um die Erschließungskosten zu bezahlen. Die beschränkt abzugsfähigen Kosten können je Abrechnungszeitraum – das ist das Quartal – jeweils nur bis zur Höhe der Einnahmen aufge- rechnet werden. Der (negative) Überhang führt zu einem Negativsaldo, der zwar steuerlich im entsprechenden Quartal nicht berücksichtigt, aber sehr wohl vorgetragen wird, d.h. er kann für das Folgequartal und alle Quartale der folgenden vier Jahren berücksichtigt werden. Aus deut- scher Sicht würde man über einen „Verlustvortrag“ sprechen. Würde nach Ablauf von vier Jahren noch ein Negativsaldo vorhanden sein, würde er aus steuerlicher Sicht verloren gehen. 5.2.1 Anteilig pro Vermietungstag (BAT) Der spanische Grundsatz für die Abzugsfähigkeit der Kosten lautet: Kos- ten (Werbungskosten), die im direkten zeitlichen Zusammenhang mit der Vermietung liegen, sind nur dann abzugsfähig, wenn entsprechende Einnahmen vorhanden sind, und auch nur bis zu deren Höhe. Dieser Grundsatz wird so ausgelegt, dass für die Tage, an denen keine Einnah- men vorliegen, ebenfalls der Werbungskostenabzug versagt bleibt. Dies wird pro Quartal nach Maßgabe der genauen Zahl an Tagen berechnet. Für die Praxis bedeutet das, dass zuerst die gesamten Kosten ermit- telt und dann ins Verhältnis zu den genutzten (Vermietungs-) Tagen gesetzt werden. Entstehende negative Überhänge sind dann steuerlich „vortragsfähig“! Dazu zählen zum Beispiel die Finanzierungskosten (z.B. Zinsen). Diese können nur in jenem Quartal geltend gemacht werden (Anrechnung und/oder Vortrag auf folgende Quartale), in dem tatsächlich Vermie- tungseinnahmen erzielt werden. Das bedeutet, dass in einem Quartal ohne Vermietung der entsprechende Anteil der Finanzierungskosten an Seite 47 Werbungskosten in Spanien

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