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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten - 6.10 Belastung mit Grundsteuer

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

6.10 Belastung mit Grundsteuer In Spanien belegene Grundstücke unterliegen der Grundsteuer IBI (Impu- esto sobre Bienes Inmuebles). Die Grundsteuer wird von den Gemeinden erhoben und gilt gleichermaßen für selbstgenutzte, zu Wohnzwecken vermietete oder auch für touristisch vermietete Immobilien. Die Grundsteuer steht ausschließlich der jeweiligen Gemeinde zu und wird von dieser auch mit einem eigenen Bescheid erhoben, der von der Gemeinde erstellt und zugestellt wird. Die Bemessungsgrundlagen sind einerseits der Katasterwert des jewei- ligen Grundstückes und Gebäudes und andererseits der gemeindlich festgesetzte Steuersatz. Der Katasterwert ist mit dem deutschen „Ein- heitswert“ vergleichbar. Die Ermittlung des Katasterwertes liegt in der Zuständigkeit der Gene- raldirektion des Katasters (Dirección General del Catastro). Er bestimmt sich auch bei einem Neu- oder Umbau nach den vom Architekten ein- gereichten Baukosten. Der Wert ändert sich durch evtl. Neubewertun- gen oder durch eine automatische Anpassung an die Inflation über das entsprechende Gesetz (Ley de Presupuesto General del Estado). Die Gemeinde kann im Rahmen der für ganz Spanien geltenden Band- breiten nach eigenem Ermessen einen Steuersatz von 0,4 % bis 1,1 % für Grundstücke im Innenbereich (urbana) und zwischen 0,3 % und 0,9 % für Grundstücke im Außenbereich (rústica) festlegen. Durch diese beiden Hebel verfügt die jeweilige Gemeinde über Mecha- nismen, um die Haushaltslage zu verändern. Die Bescheide haben bei jeder Gemeinde ein anderes Aussehen, sollten aber neben der Bezeichnung der Gemeinde auf alle Fälle die folgenden Informationen beinhalten: Seite 91 Nutzungsphase – Besteuerung in Spanien

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