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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten - 5.6 Hinweise für die Abgabe des Modelo 210

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

5.6 Hinweise für die Abgabe des Modelo 210 Grundsätzlich gilt Folgendes: ► ► Das Modelo 210 ist für jedes Quartal einzureichen, in dem positive Einkünfte vorliegen. ► ► Ist das steuerliche Ergebnis in einem oder mehreren Quartalen der ersten drei Quartale Null oder negativ, so ist die zusammenfassende Erklärung für die Negativ/Null-Quartale nicht im jeweiligen Quartal abzugeben, sondern bis 20. Januar des Folgejahres zeitgleich mit, jedoch getrennt von, einer allfälligen Erklärung für das vierte Quartal. ► ► Wenn “Retenciones” (Einbehaltungen) vorliegen, z.B. bei Vermietung an eine Körperschaft, wird zwecks Rückerstattung eines eventuell vorausbezahlten Steuer-Überschussbetrags ab dem 1. Februar des Folgejahres ein eigenes Modell 210 eingereicht. Der Steuerpflichtige hat dafür ab diesem Datum gerechnet vier Jahre Zeit. Für die Berechnungen zur Erstellung des Modelo 210 müssen u.a. Kosten auf jedes der vier Quartale eines Jahres aufgeteilt werden, die bis zum Ende der jeweiligen Einreichungsfrist noch gar nicht bekannt sind. Ein Beispiel sind Stromrechnungen, die aktuell alle zwei Monate erstellt werden und somit regelmäßig für jedes zweite Quartal den Betrag für den jeweils letzten Monat offen lassen. In der Praxis gibt es dafür nur eine Lösung: In die Berechnung wird eine Kostenschätzung anhand früherer Rechnungen aufgenommen. Wenn die später eintrudelnde Rechnung dann einen markant anderen Betrag aufweist, muss eine berichtigende Erklärung eingereicht werden. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass eine nachträgliche Berichtigung neben den zusätzlichen Bearbeitungskosten des Steuerbüros weitere Nachteile hat: Wird eine berichtigende Erklärung mit Nachzahlung Seite 53 Werbungskosten in Spanien

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