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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten - 13. Verdeckte Gewinnausschüttung

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

13. Verdeckte Gewinnausschüttung 13.1 Grundsatzbetrachtung Wir haben mehrfach – auch in unseren Sonderdepeschen zu diesem Thema – auf die Brisanz des BFH-Urteils vom 2. Okt. 2013 hingewiesen. Danach ist die kostenfreie und/oder verbilligte Nutzung einer spani- schen Ferienimmobilie, die einer spanischen Kapitalgesellschaft gehört, zum Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) geworden, was in der Folge zu beträchtlichen Einkommensteuerforderungen in Deutschland führt. Die evtl. strafrechtlichen Auswirkungen dürfen in diesen Fällen keinesfalls unterschätzt werden. Ab 01. Januar 2015 besteht zwischen Deutschland und Spanien der automatische Informationsaustausch, der dazu führt, dass die deutschen Finanzämter die Bilanzen und Steuererklärungen der Kapitalgesellschaf- ten erhalten. Es ist ein Leichtes festzustellen, ob eine angemessene Miete gezahlt wurde. Das Finanzamt braucht nur den Buchwert der Immobilie mit der Höhe der Mieteinnahmen zu vergleichen. Der BFH hat in seinem Urteil eine „marktübliche“ Verzinsung (Miete) in Höhe von 6,6 % angesetzt. Bei einer niedrigeren Miete hat man sich die Aufmerk- samkeit der Behörde gesichert. Sollte sich die Immobilie schon viele Jahre im Eigentum der Kapitalgesellschaft befinden, ist die Frage nach einem vorliegenden Wertzuwachs naheliegend. Eine solche Prüfung bedarf keiner großen steuerlichen Vorkenntnisse. 13.2 Mieterlöse Ihre besondere Aufmerksamkeit möchten wir auf die Position „Erlöse - Ingresos“ lenken. Das beschriebene BFH-Urteil hat an dieser Position angesetzt, da der Steuerpflichtige keine Miete an die Gesellschaft gezahlt hat. Auch wenn Miete gezahlt worden wäre, stellt sich hier auch immer die Frage, welche Miete angemessen wäre, insbesondere deshalb, weil es in Spanien keinen Mietspiegel wie z.B. in Deutschland gibt. Seite 167 Verdeckte Gewinnausschüttung

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