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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten - 8.4 Teils selbst genutzt, teils vermietet

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

8.4 Teils selbst genutzt, teils vermietet Soweit der Eigentümer eine Ferienwohnung selbst nutzt, erfolgt keine Versteuerung des Nutzungswertes (anders als in Spanien); andererseits kommt insoweit auch ein Abzug von Werbungskosten nicht in Betracht. Soweit die Ferienwohnung vermietet wird, sind auch die in diesem Zusammenhang entstandenen Werbungskosten abzugsfähig. Wird eine Ferienwohnung teils selbst genutzt oder hat sich der Eigen- tümer (z.B. bei der Vermietung durch einen Dritten) die Selbstnutzung vorbehalten – und wird die Ferienwohnung teils an wechselnde Feri- engäste vermietet –, kann nach der geltenden BFH-Rechtsprechung nicht ohne weitere Prüfung von einer Überschuss- (= Einkünfte-) Erzie- lungsabsicht ausgegangen werden. Vielmehr muss der Steuerpflich- tige – nach Aufteilung der auf die Selbstnutzung und der Vermietung entfallenden Kosten – im Rahmen der ihm obliegenden Feststellungslast für die Anerkennung dieser Absicht objektive Umstände vortragen, auf Grund derer im Beurteilungszeitraum aus der Vermietungstätigkeit ein Totalüberschuss erzielt werden kann. Bei der umfangreichen Aufarbeitung bedürfen die Leerstandszeiten einer gesonderten Beurteilung. Hat der Steuerpflichtige (z.B. bei der Vermietung der Ferienwohnung durch einen Dritten) die Selbstnutzung zeitlich beschränkt, ist (nur) die vorbehaltene Zeit der Selbstnutzung zuzurechnen; im Übrigen sind die Leerstandszeiten der Vermietung zuzurechnen (vgl. BFH-Urteil v. 13.8.1996, BStBl. 1997 II. S. 42 Nr. 1). Ist jedoch eine Selbstnutzung jederzeit möglich, sind die Leerstandszei- ten im Wege der Schätzung aufzuteilen, weil die Leerstandszeiten nicht zwingend Folge einer beabsichtigten Selbstnutzung sind, sondern auch durch eine beabsichtigte Vermietung verursacht sein können. Die auf die Leerstandszeiten entfallenden Aufwendungen sind daher entspre- chend dem zeitlichen Verhältnis der tatsächlichen Selbstnutzung zur tatsächlichen Vermietung aufzuteilen (BFH-Urteil v. 6.11.2001, BStBl. 2002 II. S. 726). Lässt sich der Umfang der – neben einer tatsächlichen Seite 111 Nutzungsphase – Besteuerung in Deutschland

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