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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten - 14.4.4 Handlungsempfehlung

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

14.4.4 Handlungsempfehlung Es gibt derzeit noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung durch den Obersten Gerichtshof Spaniens („Tribunal Supremo“) oder vom spanischen Verfassungsgericht („Tribunal Constituci- onal“). Wir empfehlen, in solchen Fällen einen Steuerberater/ Rechtsanwalt zur Rate zu ziehen, um Rückforderungsansprüche bezüglich der gezahlten Wertzuwachssteuer prüfen zu lassen. Die Erfolgsaussichten sind vor dem Hintergrund der mittlerweile zahlreichen regionalen Rechtsprechung auf jeden Fall deutlich gestiegen. Es sollte aber trotzdem die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit überprüft werden. Die Gemeinden werden sich nur nach einen langwierigen Gerichtsstreit beugen. Das kostet einiges an Geld. Es gilt abzuwägen, welcher Aufwand hier sinnvoll ist. 14.5 Zinsen für Darlehen nach Spanien 14.5.1 Praxisbetrachtung Es entspricht Praxis und Empfehlung, beim Ankauf einer spanischen Ferienimmobilie eine spanische Kapitalgesellschaft zu errichten und als Eigentümerin der Immobilie vorzuschalten, vorzugsweise, um spanische Vermögen- und Erbschaftssteuern zu sparen, aber auch aus Gründen der Haftungsbeschränkung sowie der Anonymität. Um die Liquidität zum Kauf und den laufenden Unterhalt der Immobi- lie zu sichern, werden häufig Gesellschafterdarlehen eingesetzt. Diese werden i.d.R. unverzinst gewährt und auch in Spanien entsprechend verbucht – leider häufig anders als in unserem Beispiel. Oft werden wir mit der Meinung deutscher Steuerbürger konfrontiert, dass Zinsen auf Gesellschafterdarlehen im Privatvermögen nur dann der Besteuerung unterworfen werden, wenn der Zufluss erfolgt. Seite 188 read different

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