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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten - AUS – Ausländische Einkünfte & Steuern

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

8.8.2 Formular: AUS – Ausländische Einkünfte & Steuern Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende ausländische Steuer nach § 34c Abs. 1 EStG auf die deut- sche Einkommensteuer anzurechnen; es sei denn, eine Steueranrech- nung wird durch ein DBA ausgeschlossen oder eingeschränkt. Das ist bei dem hier beschriebenen Tatbestand zwischen Deutschland und Spanien nicht der Fall. Die ausländische Steuer wird jedoch höchstens bis zu dem Betrag ange- rechnet, bis zu dem auf die ausländischen Einkünfte deutsche Einkom- mensteuer entfällt. Die auf die ausländischen Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer wird in der Weise ermittelt, dass der sich bei Veranlagung des zu versteuernden Einkommens ergebende durch- schnittliche Steuersatz auf die ausländischen Einkünfte anzuwenden ist. Bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die ausländischen Einkünfte nicht zu berücksichtigen, die in dem Staat, aus dem sie stam- men, nach dessen Recht nicht besteuert werden. Der Höchstbetrag der Steueranrechnung ist für die Einkünfte und die Steuern aus jedem einzelnen ausländischen Staat gesondert zu ermitteln. Eine Steueranrechnung entfällt, wenn die ausländischen Einkünfte durch Abzug darauf entfallender Betriebsausgaben oder Werbungskosten auf 0 € gemindert oder negativ sind. Hier gilt auch der § 34d EStG, dass die ausländischen Einkünfte ausschließlich nach dem deutschen Steuerrecht zu ermitteln sind. Seite 119 Nutzungsphase – Besteuerung in Deutschland

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