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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten - 14.4.1 Konkretisierung des Sachverhaltes

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

14.4.1 Konkretisierung des Sachverhaltes Stets kommt bei Immobilien-Verkäufen durch steuerlich in Spanien Nichtresidente die Frage nach den Steuerpflichten des Verkäufers auf. Hierzu gehört auch die lokale Wertzuwachssteuer, im allgemeinen Sprachgebrauch auch „plusvalía municipal“ genannt – vollständiger Name: Impuesto sobre el Incremento del Valor de los Terrenos de Natu- raleza Urbana (IIVTNU), nicht zu verwechseln mit der Besteuerung des Gewinns durch Einkommensteuer in Spanien. Wegen dem allgemei- nen Verfall der Immobilienpreise während der Krisenjahre, häufen sich zuletzt die Beschwerden derjenigen Verkäufer, die zu einem Preis unter dem Anschaffungswert verkaufen müssen und dennoch seitens der Gemeinden zur Zahlung der lokalen Wertzuwachssteuer in Spanien aufgefordert werden. Gemäß der o.a. Rechtsprechung ist erkennbar, dass keine Verpflichtung zur Zahlung der lokalen Wertzuwachssteuer bei Verkäufen ohne Gewinn entstehen kann. 14.4.2 Besteuerung des Gewinns mit Einkommensteuer Der Steuersatz auf den in Spanien zu versteuernden Gewinn, sofern es denn einen gab, lag für 2015 zunächst bei 20%, wurde dann allerdings mit Wirkung ab dem 12.07.2015 auf 19,5% herabgesetzt. Ab 2016 ist der Steuersatz auf 19% gesenkt werden. In diesem Zusammenhang muss der Käufer allerdings in jedem Fall beim Notartermin einen pau- schalen 3%-Einbehalt vom Kaufpreis vornehmen, selbst dann, wenn tatsächlich kein zu versteuernden Gewinn auf Verkäuferseite anfällt. Der Käufer muss diesen Einbehalt direkt für den Verkäufer an das Finanzamt abführen, anderenfalls kommt Letzterer bereits aus formalen Gründen nicht in das spanische Eigentumsregister („Registro de la Propiedad“). Der pauschale Einbehalt dient dem spanischen Fiskus als Anzahlung auf die möglicher Weise anfallende Einkommensteuerbelastung durch den Veräußerungsgewinn. Sollte dieser Betrag (der 3%-Einbehalt) nicht ausreichen, dann muss seitens des Verkäufers nachgezahlt werden, oder aber es kann im Rahmen der Fristen eine Rückerstattung beantragt Seite 186 read different

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