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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten - 8.6 Ferienwohnung als Gewerbebetrieb

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

die Nutzung durch Dritte zum Wegfall der steuerfreien Veräußerung in Deutschland führen, das sollte beachtet werden. 8.6 Ferienwohnung als Gewerbebetrieb Bei der Vermietung einer Ferienwohnung ist nach dem BFH-Urteil vom 25.6.1976 (BStBl. II S. 728) ein Gewerbebetrieb gegeben, wenn eine für die Führung eines Haushalts voll eingerichtete Ferienwohnung mit Möblierung, Wäsche und Geschirr vorhanden ist, die zu einer Ferien- anlage in einem Feriengebiet im Verband mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen gehört, deren jederzeitige kurzfristige Vermietung an laufend wechselnde Mieter von einer für die einheitliche Wohnanlage bestehenden Feriendienstorganisation vermittelt und die Betreuung der Feriengäste, nach der Art der Rezeption eines Hotels, von dieser Organisation übernommen wird. Dies gilt auch bei der Vermietung nur einer Ferienwohnung. Sind nicht sämtliche dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist ein Gewer- bebetrieb trotzdem zu bejahen, wenn eine hotelmäßige Nutzung der Ferienwohnung vorliegt, oder die Vermietung nach Art einer Frem- denpension erfolgt. Ausschlaggebend ist, ob wegen der Häufigkeit des Gästewechsels oder im Hinblick auf zusätzliche zur Nutzungsüberlassung erbrachte Leistungen, z.B. Bereitstellung von Wäsche und Mobiliar, Reinigung der Räume, Übernahmen sozialer Betreuung, eine Unterneh- mensorganisation erforderlich ist, wie sie auch in Fremdenpensionen vorkommt. Wegen der zeitweisen Selbstnutzung, die häufig auch bei solchen Wohnungen gegeben ist, gelten die gleichen Vorschriften wie bei der Ferienwohnung, die teilweise selbst oder fremd genutzt wird. Verpflegungsmehraufwand und Fahrkosten des Eigentümers, die im Zusammenhang mit einem mehrwöchigen Aufenthalt in der eigenen, sonst gewerblich genutzten Ferienwohnung entstanden sind, können nur dann als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn dargelegt und nachgewiesen wird, dass der Aufenthalt während der normalen Arbeitszeiten vollständig mit Arbeiten für die Wohnung ausgefüllt war (BFH-Urteil v. 25.11.1993, BStBl. 1994 II. S. 350). Dies ist bei einem kurz- fristigen Aufenthalt durchaus möglich. Seite 113 Nutzungsphase – Besteuerung in Deutschland

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