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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten - 9.1 Veräußerung einer selbstgenutzten Immobilie

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

9.1 Veräußerung einer selbstgenutzten Immobilie 9.1.1 Besteuerung in Spanien Der Steuersatz auf den in Spanien zu versteuernden Gewinn, sofern es denn einen gab, lag für 2015 zunächst bei 20%, wurde dann allerdings mit Wirkung ab dem 12.07.2015 auf 19,5% herabgesetzt. Ab 2016 ist der Steuersatz auf 19% gesenkt worden. Die Bemessungsgrundlage des Gewinns ist die Differenz zwischen den fortgeführten Anschaffungskosten (Ursprüngliche Erwerbs- und Erwerbs- nebenkosten plus zzgl. nachweislich durchgeführte Umbauarbeiten, die nicht als Instandhaltungen gewertet werden können). Bei selbstgenutz- ten Immobilien gibt es keine Berücksichtigung von Abschreibungen. In diesem Zusammenhang muss der Käufer allerdings in jedem Fall beim Notartermin einen pauschalen 3%-Einbehalt vom Kaufpreis vorneh- men, selbst dann, wenn tatsächlich kein zu versteuernden Gewinn auf Verkäuferseite anfällt. Der Käufer muss diesen Einbehalt direkt für den Verkäufer an das Finanzamt abführen, andernfalls kommt Letzterer bereits aus formalen Gründen nicht in das spanische Eigentumsregister („Registro de la Propiedad“). Der pauschale Einbehalt dient dem spanischen Fiskus als Anzahlung auf die möglicherweise anfallende Einkommensteuerbelastung durch den Veräußerungsgewinn. Sollte dieser Betrag (der 3%-Einbehalt) nicht ausreichen, dann muss seitens des Verkäufers nachgezahlt werden, oder aber es kann im Rahmen der Fristen eine Rückerstattung beantragt wer- den. In jedem Fall muss eine entsprechende Steuererklärung (Modelo 211 / 212) eingereicht werden, die entweder mit einer Nachzahlung oder aber mit einem teilweisen oder sogar vollständigen Rückzahlungsantrag verbunden sein kann. Seite 123 Besteuerung bei der Veräußerung

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