Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten
Die Bemessungsgrundlage des Gewinns ist die Differenz zwischen den fortgeführten Anschaffungskosten. Das sind die ursprüngliche Erwerbs- und Erwerbsnebenkosten plus zzgl. nachweislich durch geführte Umbau- arbeiten, die nicht als Instandhaltungen gewertet werden können. Die durchgeführten und erklärten Abschreibungen auf diese Werte mindern die Bemessungsgrundlage. Ebenfalls sind Nebenkosten die beim Verkauf entstehen, wie z.B. die Makler-, Rechtsanwalts- und Steuerberatungs- kosten, abzugsfähig. Auch hier werden, genau wie bei der selbsgenutzten Immobilie, die 3 % einbehalten. Ebenfalls muss die Steuererklärung eingereicht wer- den. Es gelten die gleichen Abgabefristen wie bei der Abgabe der Erklä- rung für die selbst genutzte Immobilie. Seite 127 Besteuerung bei der Veräußerung