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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

eingereicht, wird eine Strafe fällig, während das Finanzamt für jede Nacherklärung mit einem Resultat zugunsten des Steuerpflichtigen (d.h. Rückerstattung) ausführliche Erläuterungen und Belege verlangt. Eine ähnliche Situation ergibt sich mit der Grundsteuer (IBI), die übli- cherweise im Laufe des Jahres je nach Region – für das gesamte Jahr – erhoben wird. Auch hier sollte anhand früherer Grundsteuerbescheide ein geschätzter Betrag angesetzt werden. Den Buchstaben des Gesetzes nach ist nicht nur für jede Immobilie, son- dern darüber hinaus für jeden Zahlenden (= Mieter) ein eigenes Modelo 210 zu erstellen. Das würde bei Eigentümern mit Kurzzeitvermietung zu absurden Komplikationen führen. In der Praxis fassen die Steuerbüros in Spanien alle Zahlenden in einem Formular zusammen. Es ist nicht bekannt, dass die Steuerbehörde auf eine buchstabengetreue Umsetzung dieser Vorschrift besteht. Nach vielfacher Diskussion mit dem Finanzamt der Balearen ist deutlich geworden, dass auch den Finanzbeamten die „sehr schlechte“ Qualität des Gesetzes bekannt ist. Wenn man genau nach den Gesetzesgrund- lagen handeln würde, hätte auch die Finanzbehörde einen bedeutend höheren Arbeitsaufwand, ohne mehr Steuersubstrat zu erzielen. Aus Gründen der beidseitig – seitens Finanzamt und Steuerbüro – angestreb- ten Arbeitserleichterung wird die Handhabung, wie hier beschrieben, derzeit akzeptiert, ohne dass das Restrisiko einer Formalstrafe komplett ausgeschlossen werden kann. Die Vorschrift “Pro Immobilie eine eigene Erklärung” ist jedoch in jedem Fall zu befolgen. HINWEISE: Der Steuerpflichtige muss in nachvollziehbaren Nebenrech- nungen für evtl. Prüfungen seitens des Finanzamtes Folgendes belegen können: ► ► Zuordnung der erhaltenen Eingangsrechnungen zu den dar- gestellten Kostenkategorien. Seite 54 read different

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