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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten - 6.3 Wohnvermietung durch eine natürliche Person

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

werden, können die Strafen bis zu 150 % der nicht erklärten Steuerlast betragen. Deshalb sollte überlegt werden, ob man diesen Sachverhalt bei sich selbst einmal überprüft. Wird die Immobilie vererbt oder ver- kauft, wird der Sachverhalt der Nichtabgabe zwingend bekannt. Für Nichtresidenten, die andere Einkünfte aus Vermietung und Verpach- tung als die aus „Selbstnutzung“ in Spanien erzielen, gelten abweichende Regelungen, die wir in den folgenden Kapitel beschreiben. 6.3 Wohnvermietung durch eine natürliche Person Wird eine Immobilie zu Wohnzwecken vermietet, erfolgt die Ermittlung in etwa so wie die deutsche Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Einnahmen sind als Erlöse zu berücksichtigen. Die Ausgaben sind – wie in Deutschland die Werbungskosten – in Abzug zu bringen. Allerdings gibt es bei der Berücksichtigung der Kosten vielschichtige Besonder- heiten gegenüber der deutschen Handhabung. Diese Regelung gilt in Spanien nur für EU-Bürger. Spanien musste im Jahre 2009 eine Änderung dieser Regelung vornehmen, da von der EU eine Klage wegen Ungleich- behandlung von EU-Bürgern drohte. Nichtresidente Bürger aus Drittstaaten müssen aktuell pauschal 24,00 % Steuerbelastung von den erzielten Einnahmen errechnen und abführen. Wir beschreiben im Folgenden ausschließlich die steuerliche Behandlung von EU-Bürgern. Bei der Abschreibung hat man das Recht, bis zu 3 % zu wählen. Hat man sich aber einmal entschieden, ist man an den gewählten Satz gebunden. Es gibt aber auch eine Vielzahl von Unterschieden zur Ermittlung in Deutschland, wie z.B.: ► ► Größere Erhaltungsaufwände sind zu aktivieren und mit dem gewählten Abschreibungssatz in die Kosten zu übernehmen. Seite 59 Nutzungsphase – Besteuerung in Spanien

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