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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

kann der Gewinn in die leistende oder beziehende Gesellschaft verlagert werden. Sind die beiden Bereiche von unterschiedlicher Rechtsform oder liegt der Sitz in Gebieten mit unterschiedlicher Steuerbelastung, wird man den Verrechnungspreis so wählen, dass der größte Gewinn bei der Gesellschaft mit der geringsten Steuerbelastung entsteht. Dem sind jedoch durch nationale und internationale Steuervorschriften Grenzen gesetzt. Sinn dieser Gesetzgebung ist es, dem anderen Staat nicht mehr Steuern zuzugestehen als dem Heimatstaat. In Deutschland sind diese Vorschriften u.a. im Außensteuergesetz geregelt. Die Argumentation lautet: Wenn ein deutscher Steuerbürger einer ausländischen Kapitalgesellschaft, an der er beteiligt ist, ein zinsloses Darlehen gewährt, entgeht dem deutschen Fiskus in Höhe der fiktiven Zinsen Besteuerungssubstrat. Diese Meinung ist auch vom EuGH beur- teilt worden, welcher entschieden hat, dass aufgrund der Niederlas- sungs- und Kapitalfreiheit innerhalb der EU dieses Argument Anwendung findet, wenn bestimmte Eigen- und Fremdkapitalregeln nicht eingehal- ten werden. Eine Einkommenskorrektur nach § 1 AStG liegt vor, soweit die berech- neten fiktiven Zinsen auf den Darlehensbetrag entfallen, der über ca. 40 % der Summe von Eigen- und Fremdkapital liegt, weil ab diesem Umfang die Gewährung eines zinslosen Darlehens wirtschaftlich nicht begründet ist und dies europarechtlich einer Anwendung des § 1 Abs. 1 AStG entspricht. Diese Wertung gilt unabhängig davon, ob die Vergabe des zinslosen Darlehens als Geschäftsbeziehung i. S. des § 1 Abs. 1 AStG zu qualifizieren ist. Die Hingabe eines unverzinslichen Gesellschafterdarlehens ist dann nicht als Geschäftsbeziehung zu beurteilen, wenn sie nach dem maßgebli- chen Gesellschaftsrecht als Eigenkapitalzuführung zu bewerten ist oder wenn sie einer solchen in einer Weise nahesteht, die eine steuerrecht- liche Gleichbehandlung gebietet (z. B.: BFH, Urteil vom 23. 6. 2010 - I R 37/09; Die Vergabe eines zinslosen Gesellschafterdarlehens kann eine „Geschäftsbeziehung“ i.S. des § 1 AStG i.d.F. des StÄndG 1992 begründen Seite 192 read different

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