Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

Ob diese Voraussetzung vorliegt, wird wie folgt ermittelt: Gegenüber- stellung jenes Teils der Aktivseite in der deutschen GmbH, der spanische Immobilien repräsentiert, mit jenem Teil, der andere Aktiva repräsen- tiert. Die spanische Immobilie wird in diesem Fall vom Wert des Gesell- schaftskapitals repräsentiert, das in der spanischen SL auf der Passiv- seite, in der deutschen GmbH auf der Aktivseite der Bilanz verbucht ist. Sofern der „50-Prozent-Test“ das Ergebnis erbringt, dass prinzipiell eine Vermögensteuerpflicht besteht, ist nun der Wert der Anteile der Immobilien-SL nach den Bestimmungen des spanischen Vermögensteu- ergesetzes zu ermitteln. Eine wörtliche Auslegung des Gesetzes hätte zur Konsequenz, dass der vermögensteuerpflichtige deutsche Anteilseigner einer deutschen GmbH als Bemessungsgrundlage 100 Prozent seiner Anteile ansetzen muss, obwohl diese Anteile beispielsweise nur zu 50 Prozent spanische Immo- bilien repräsentieren. Sofern der Rest des Anlagevermögens aus deut- schem Vermögen besteht, würde sich die absurde Situation ergeben, dass der deutsche Steuerbürger auch für das deutsche Anlagevermögen mit spanischer Vermögensteuer belastet würde, was sowohl dem DBA als auch dem EU-Recht widersprechen würde. Zu dieser Frage liegt mittlerweile eine verbindliche Auskunft vor (11781- 15), die besagt, dass im Fall einer Steuerpflicht der Wert der Anteile jener spanischen Gesellschaft als Bemessungsgrundlage anzusetzen ist, in der sich die Immobilie befindet. Dieser Wert ist nach den spani- schen Vermögensteuernormen zu berechnen. Sollte er unter die Frei- betragsgrenze von 700.000 Euro rutschen und kein anderer in Spanien vermögensteuerpflichtiger Besitz vorhanden sein, würde somit keine Vermögensteuer anfallen. Sofern dieser Wert über dem Freibetrag liegt, muss der in Deutschland ansässige GmbH-Teilhaber in Spanien die Vermögensteuer entrichten; jedoch mit der Einschränkung für den Fall, dass eine der weiter unten beschriebenen Freistellungen vorliegt. Seite 103 Nutzungsphase – Vermögensteuer

Seitenübersicht