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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

nicht bereits bei Erwerb des Grundstücks in 2010 vorgelegen. Es exis- tieren keine in der Vergangenheit abgeschlossenen Vorverträge oder Angebote für den Verkauf der Immobilie nach endgültiger Fertigstellung. Herr Sonnenschein hat während der letzten 10 Jahre vor der geplanten Veräußerung nicht mehr als drei andere weitere Immobilien, Grund- stücksteile oder Grundstücksgesellschaftsanteile verkauft. Bei einer Veräußerung im Jahr 2016 wird der Gewinn aus der Veräuße- rung in Spanien der spanischen Einkommensteuer von 19 % unterwor- fen. Davon werden 3% bei notarieller Beurkundung des Kaufvertrages vom Kaufpreis einbehalten und als Einkommensteuer-Vorauszahlung an das spanische Finanzamt abgeführt. Den Verkauf der Immobilien hat Herr Sonnenschein in einer entsprechenden spanischen Einkom- mensteuererklärung zu deklarieren, ebenso wie die einkommensteu- erpflichtige Eigennutzung der spanischen Immobilie. In Deutschland wird dieser Vorgang steuerlich wie folgt beurteilt: Da Herr Sonnenschein die Immobilie ausschließlich für Zwecke der Eigen- nutzung, jedoch nicht mit der Absicht des Wiederverkaufs erworben hat, die Immobilie dementsprechend ca. drei Jahre ausschließlich privat genutzt hat und unter der Bedingung, dass er innerhalb der letzten 10 Jahre nicht mindestens drei andere weitere Immobilien oder Grund- stücksbeteiligungen veräußert hat, begründet der Verkauf des Grund- stücks keinen sogenannten gewerblichen Grundstückshandel von Herrn Sonnenschein. Bei der Veräußerung handelt es sich um ein sogenanntes privates Ver- äußerungsgeschäft innerhalb der sogenannten 10-jährigen Spekulati- onsfrist bezüglich einer Immobilie, die jedoch im Jahr der Veräußerung (2015 oder 2016) und in den drei bzw. fünf vorangegangenen Jahren vor der Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Die Veräußerung unterliegt somit nicht der deutschen Einkom- mensteuer, § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG. Seite 125 Besteuerung bei der Veräußerung

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