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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten - 13.3 Berechnung der Miethöhe durch den BFH

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

ACHTUNG: An dieser Stelle der Hinweis, dass das deutsche Finanzamt keinesfalls an die Festsetzungen des spanischen Finanzamtes gebunden ist. Es kann einen anderen Mietpreis oder auch einen anderen Wert der Immobilie festsetzen. Für die Berater gilt somit, bei der Beratung und Gestaltung immer auch die deutsche Seite zu betrachten und entsprechende Argumentationen und/oder Verteidigungspositionen aufzubauen. Wir lassen uns i.d.R „Mietgutachten“ eines anerkannten Wertgutachters erstellen. Bei der Wahl des Gutachters ist darauf zu achten, dass diese auch vom spanischen und auch vom deutschen Finanzamt anerkannt werden. Im folgenden Kapitel beschreiben wir nun, was in Deutschland auf der Grundlage des ergangenen Urteils des BFH geschieht, wenn bei dieser Gesellschaft keine Miete angesetzt und bezahlt worden wäre. 13.3 Berechnung der Miethöhe durch den BFH In seinem Urteil hat der BFH einen Mietpreis in Höhe von 6 % des beur- kundeten Kaufpreises angesetzt. Dann wurde noch ein Gewinnzuschlag in Höhe von 10 % auf diesen ermitteltenden Wert berechnet. Der BFH ermittelt somit einen Mietwert von 264.000,00 €. In diesem Zusammenhang wird häufig gefragt, ob der Ansatz von 6 % gerechtfer- tigt ist. Da der Steuerpflichtige sich ins Unrecht gesetzt hat, greift die Argumentation und Berechnung des BFH auf allgemein gültige Zahlen zurück, so wie sie in Deutschland für Wohnimmobilien vorliegen. In einem Verteidungsfall gilt es sich gegen diesen Ansatz zur verteidigen. Seite 168 read different

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