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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten - 6.4 Wohnvermietung durch eine juristische Person

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

► ► Für Deutschland ist die genaue Haltedauer weiterhin sehr wichtig, da z.B. nach 10 Jahren u. U. keine Einkommen- steuerbelastung mehr besteht. Die in Spanien bezahlte Steuer wird aber dann in Deutschland nicht erstattet, sodass die spanische Einkommensteuerzahlung die Gesamtsteuerlast ausmachen würde. ► ► Wenn in Spanien eine Ferienvermietung ohne „touristische Dienstleistungen“ angeboten wird, handelt es sich auch um eine normale Wohnvermietung. Wie die spanische Definition einer „touristischen Dienstleistung“ lautet, beschreiben in dem entsprechenden Kapitel. 6.4 Wohnvermietung durch eine juristische Person Die oben erwähnten Regelungen für die Wohnvermietung durch eine natürliche Person gelten in Teilen gleichermaßen für die juristische Per- son, beispielsweise eine deutsche GmbH, die direktes Eigentum an einer Immobilie in Spanien hat. Wenn diese deutsche GmbH keine Betriebsstätte (establecimiento per- manente) unterhält, d.h. dass sie keinen Gewerbebetrieb nach spa- nischen Vorschriften und Gesetzen führt, muss die Geschäftsführung der GmbH auch das Modell 210 (genau so wie die natürliche Person) ausfüllen und beim Finanzamt einreichen. Es gibt aber einen signifi- kanten Unterschied: Alle Kosten, die mit der Immobilie, die der GmbH gehört, in Zusammenhang stehen – dazu gehört auch die AfA –, können nur nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes (IS) geltend gemacht werden. Bei der natürlichen Person gelten die Vorschriften des spanischen Einkommensteuergesetzes (IRPF) und des Nichtresidenten- gesetzes (IRNR). So gibt es z.B. einen Unterschied bei der Berechnung der AfA, die im Fall der juristischen Personen bis zu 2 % beträgt, bei natürlichen Personen bis zu 3 %. Ebenfalls gibt es für die Leerstandszei- ten keine „Selbstnutzungssteuer“. Seite 61 Nutzungsphase – Besteuerung in Spanien

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