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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten - 14.3 DBA – Anrechnung und/oder Freistellung

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

S.L. dann das Geld und die Strafen von dem deutschen Unternehmer zurückbekommt, steht auf einem anderen Blatt Papier und dürfte dann zu einer Angelegenheit für den Rechtsanwalt werden. Da die Kontrollen für diese Vorgänge immer zielgenauer werden, häufen sich leider diese Fälle. Sprechen Sie bitte frühzeitig mit Ihrem Steuerberater. 14.3 DBA – Anrechnung und/oder Freistellung Es können bestimmte Konstellationen auftreten, in denen das Einkom- men einer steuerpflichtigen Person in mehr als einem Staat der Steuer unterworfen wird. Stimmen dabei sowohl der Steuergegenstand als auch der berücksichtigte Zeitraum exakt überein, so liegt eine Dop- pelbesteuerung vor. Dies kann beispielsweise geschehen, wenn der Steuerpflichtige in mehr als zwei Staaten eine oder mehrere berufliche Tätigkeiten ausübt, dort jedoch nicht seinen dauerhaften Wohnsitz hat. So kann jeder einzelne Staat seine eigenen Steueransprüche gegenüber dem Steuerpflichtigen stellen. Die Bundesrepublik Deutschland hat bilaterale Maßnahmen getroffen. Das sind Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die zwi- schen zwei selbstständigen Staaten zur Vermeidung oder Milderung der Doppelbesteuerung abgeschlossen werden (Doppelbesteuerungs- abkommen (DBA)). In den DBA werden je nach Einkunftsart und Ver- mögensart die Freistellung mit Progressionsvorbehalt oder die direkte Anrechnung, mit einer Begrenzung pro Land, angewandt. Im Verhältnis zu Entwicklungsländern kommt auch die direkte fiktive Anrechnung vor. Im Folgenden beschreiben wir die beiden Methoden, die auch im Ver- hältnis zwischen Spanien und Deutschland angewendet werden. Seite 182 read different

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