Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten
sondern ggf. auch Verluste; das bedeutet für die betroffenen Unter- nehmen, dass sie die unter die Freistellung fallenden Verluste steuerlich nicht geltend machen können (da sie als „steuerfrei“ gelten!) und diese Verluste somit aus versteuerten Nettoeinkünften tragen müssen. 14.3.2 Anrechnung Die im Inland zu zahlende Steuer darf um den Betrag gekürzt werden, der wegen des betreffenden Vorgangs schon im Ausland an Steuer gezahlt werden musste, allerdings wird höchstens auf den Betrag an deutscher Steuer verzichtet, den Deutschland für diesen Vorfall selbst fordern würde (keine Erstattung „überschießender“ ausländischer Steuern und auch keine Verrechnung mit deutschen Steuern auf andere Vorfälle). Nach deutschem Recht ist die Anrechnungsmethode bei der Einkom- mensteuer, Körperschaftsteuer und Erbschaftsteuer (sowie früher auch bei der Vermögensteuer) anzutreffen. Rechtsgrundlage für ihre Anwendung sind teils Bestimmungen in den betreffenden nationalen Seite 184 read different