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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

► ► Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Nutzungswertes ist grundsätzlich 1,1 Prozent des Katasterwertes („Valor catastral“). Dieser Wert ist dem jährlich erteilten gemeindlichen Grundsteuerbescheid IBI (Impuesto sobre Bienes Inmuebles) zu entnehmen. Der „Valor catastral“ ist mit dem deutschen Einheitswert vergleichbar. ► ► Von dieser Bemessungsgrundlage sind ab dem 01.01.2016 Steuern in Höhe von 19 % zu zahlen. Diese Steuer ist zeitgleich mit der Abgabe der Steuererklärung – spätestens am 31.12. des Folgejahres – einzubezahlen. ACHTUNG: Der Abzug von Instandhaltungs- oder Reparaturkosten, Zinsen oder Abschreibung etc. ist vollständig ausgeschlossen. ► ► Auch hier ist die Steuererklärung im Wege der Selbst- veranlagung und -versteuerung („autoliquidación“) abzugeben, d.h. der Steuerpflichtige hat die Erklärung nicht nur zu erstellen, sondern gleichzeitig muss er die von ihm selbst errechnete Steuer beim Finanzamt einzahlen. ► ► Wenn z.B. eine Immobilie Eheleuten zu gleichen Teilen gehört, muss jeder Ehepartner für seinen individuellen Anteil eine eigene Steuererklärung abgeben. ► ► Die einkommensteuerliche Behandlung eines Nießbrauch- rechtes muss gesondert betrachtet werden. Von beiden Parteien (Eigentümer und Nießbrauchnehmer) muss nur der Nießbrauchnehmer eine Einkommensteuererklärung (Modelo 210) im Wege der Selbstveranlagung und -versteuerung erstellen. Im Artikel „Häufig gestellte Fragen“ haben wir an einem Beispiel weitere Auswirkungen beschrieben. Aktuell hat das spanische Finanzamt noch keine Maßnahmen ergriffen, um die Steuerpflichtigen, die bisher keine entsprechende Erklärung abgegeben haben, zu sanktionieren. Sollte das Finanzamt dennoch aktiv Seite 58 read different

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