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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten - 6.6.3 Gestaltung – Selbstnutzung

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

Zu den Herstellkosten, die als Grundlage für die Errechnung der AfA gehören, zählen u.a. auch die Kosten für den Notar und die zu zahlende Stempelsteuer (AJD in Höhe von 1,2 % des Kaufpreises). Zu den abzugsfähigen Werbungskosten, die im Rahmen der Einkommen- steuererklärung des Eigentümers berücksichtigt werden können, zählen u.a. auch die Kosten für die Grundsteuer, evtl. Finanzierungskosten (Zinsen), AfA für die Möbel (10 %), oder sonstige Kosten, die im direkten Zusammenhang mit dem verpachteten Objekt stehen. Neben den Steuererklärungen, die jedes Quartal zu erstellen und ein- zureichen sind, müssen noch die Jahresumsatzsteuererklärung (Modelo 390) und die Mitteilung über die getätigten Umsätze (Modelo 347) erstellt werden. 6.6.3 Gestaltung – Selbstnutzung Der Eigentümer hat für die Zeit der Selbstnutzung (in unserem Beispiel sind das die 36 Tage) spätestens bis zum 31. Dezember des Folgejahres die „Selbstnutzungssteuer“ (Modelo 210) zu errechnen, zu erklären und beim Finanzamt einzureichen. Wie diese Steuer (1,1 % des Katasterwer- tes x 19 % für 2016 – anteilig für 36 Tage) genau errechnet und erklärt werden muss, haben wir ausführlich im Kapitel über die „selbstgenutzte Immobilie“ beschrieben. 6.6.4 Gestaltung – Veräußerung Sollte der Eigentümer die verpachtete Immobilie verkaufen, hat er in Spanien einerseits die „gemeindliche Wertzuwachssteuer“ zu zah- len. Sehen Sie hierzu die ausführlichen Beschreibungen unter „Häufig gestellte Fragen“. Andererseits hat der Eigentümer den Gewinn aus der Veräußerung der spanischen Gewinnsteuer zu unterwerfen. Wie diese Berechnung Seite 71 Nutzungsphase – Besteuerung in Spanien

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