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Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten - 14.2.9 Immobilien S.L. – Haftung für die Umsatzsteuer

Spanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für deutsche Nichtresidenten

14.2.9 Immobilien S.L. – Haftung für die Umsatzsteuer Wir weisen an dieser Stelle auf einen Tatbestand hin, mit dem wir leider sehr häufig von neuer Mandantschaft konfrontiert werden. Dass viele Ferienimmobilien in S.L.s gehalten werden, ist keine neue Tatsache und war bis vor einigen Jahren generell eine sehr günstige Gestaltungsform. Bei bestimmten Konstellationen kann das auch heute noch der Fall sein. Wenn nach der Fertigstellung der Immobilie nochmals größere Instand- haltungen anfallen – das ist nicht selten der Fall –, werden u.a. auslän- dische Handwerker beauftragt. Da nun vom Grundsatz her die patrimo- niale Gesellschaft umsatzsteuerlich wie eine „Privatperson“ anzusehen ist, gilt aber bei Aufträgen über 10.000,00 € pro Jahr etwas anderes! Aufgrund der spanischen Umsatzsteuergesetze und der EU-Richtlinien kann die spanische S.L. für die Zahlung der IVA in die Pflicht genommen werden. Ein kleines Beispiel soll die Problematik verdeutlichen: Eine S.L. bestellt bei einem deutschen Unternehmer eine Einbauküche zum Wert von 30.000,00 € und bekommt vom deutschen Unternehmer eine Rechnung in Höhe von 30.000,00 € zzgl. 19 % deutscher Umsatzsteuer. Er bezahlt diese Rechnung, die Küche wird ordnungsgemäß eingebaut. Was ist falsch gelaufen? Der deutsche Unternehmer hätte in diesem Fall auf die 30.000,00 € 21 % spanische Umsatzsteuer (IVA) an den spa- nischen Fiskus abführen müssen, da der Ort der Leistung in Spanien ist und der Wert der Leistung (Lieferung und Einbau der Küche) 10.000,00 € übersteigt. Wenn er das nicht getan hat, passiert Folgendes: Das spanische Finanzamt kann nun an die spanische S.L. herantreten und die 21 % IVA – in diesem Fall 21 % von 30 T€ – in Höhe von 6.300,00 € fordern. Die Immobilie haftet für diese Steuern! Neben der Zahlung der IVA sind von der S.L. in Spanien Verwaltungsstrafen in Höhe von 150,00 € (nicht abgegebene Erklärung) und mindestens 50 % Strafe auf die zu spät gezahlte Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Ob die Seite 181 Häufig gestellte Fragen

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